Nach Meinung des BMF sind Schuldzinsen abzugsfähig, wenn die Tochtergesellschaft mit einer Schwestergesellschaft verschmolzen wird. Nach Ansicht des Autors widerspreche das BMF damit seiner eigenen Auffassung und der Rechtsprechung des VwGH zur Nichtabzugsfähigkeit von Schuldzinsen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen.