Nach Auffassung des BFH ist die Bewertung des unentgeltlich eingelegten Fruchtgenusses mit dem kapitalisierten Wert des Fruchtgenusses unzulässig.
Nach Auffassung des BFH ist die Bewertung des unentgeltlich eingelegten Fruchtgenusses mit dem kapitalisierten Wert des Fruchtgenusses unzulässig.