Als „Ehrenpension“ bezeichnete außerordentliche Versorgungsgenüsse fallen laut VwGH weder unter § 25 noch § 29 Abs 1 zweiter Satz EStG. Durch die Bezeichnung allein kann jedoch diese steuerliche Qualifikation nicht erzielt werden.
Als „Ehrenpension“ bezeichnete außerordentliche Versorgungsgenüsse fallen laut VwGH weder unter § 25 noch § 29 Abs 1 zweiter Satz EStG. Durch die Bezeichnung allein kann jedoch diese steuerliche Qualifikation nicht erzielt werden.