Nach der Judikatur des VwGH sind Fremdkapitalzinsen, da im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 und Abs 2 KStG stehend, nicht abzugsfähig, während Zinsen im Zusammenhang mit § 10 Abs 3 KStG-Beteiligungen abzugsfähig sind. Der Autor untersucht in seinem Beitrag die verschiedenen Konstellationen der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG.