Der Autor erörtert den Beschluss des VwGH vom 31. 3. 1998, 98/13/0016, und kommt zum Ergebnis, dass (auch) bei Umgründungen das Festhalten am bisherigen Adressaten unter Beifügung des neuen („richtigen“) Adressaten durch einen Klammerzusatz aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr zulässig sei.