In Hinblick auf die in den letzten Jahren gestiegenen Abgabenrückstände sollte bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Sicherung von Abgabenansprüchen erreicht werden. § 232 BAO eröffnet dem Abgabengläubiger eine Sicherungsmöglichkeit unmittelbar nach Entstehen der Abgabenschuld. Im Beitrag werden die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen überblicksmäßig dargestellt.