Mit Urteil vom 16. Juli 1998, Rs C-264/96 (ICI), hat der EuGH eine Bestimmung des englischen Gruppenbesteuerungssystems aus europarechtlicher Sicht geprüft. Nach innerstaatlichem englischem Recht können Verluste aus indirekt (über eine Holding) gehaltenen, in Großbritannien ansässigen Konzerngesellschaften in die Gruppenbesteuerung der englischen Konzern-Muttergesellschaft einbezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die zwischengeschaltete Holding mehrheitlich Anteile an englischen Tochtergesellschaften hält. Nach Ansicht des EuGH widerspricht diese Bestimmung Art 52 des EG-Vertrages (Niederlassungsfreiheit), da das mehrheitliche Halten von Anteilen an EU-Gesellschaften genügen muss.