Im Zusammenhang mit den unter dem Begriff „Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl“ in der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannten Vorgängen hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorsteueranspruch hinsichtlich Übereinstimmung zwischen gelieferter und in Rechnung ausgewiesener Ware präzisiert.