Rechtsauskünfte ergehen nicht als Bescheide, haben daher auch keine Bindungswirkung im allgemein-rechtlichen Sinn. - Sind die in der Auskunft zum Ausdruck gebrachten behördlichen Beurteilungen in sachlicher Hinsicht zutreffende Tatsachenwürdigungen (sie liegen innerhalb des vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gezogenen Rahmens) und bewegen sie sich in rechtlicher Hinsicht innerhalb des nicht weiter einengbaren Interpretationsspielraumes, erzeugt die Auskunft als Gewissheitsurteil eine gewisse faktisch-logische Bindungswirkung. Ein beliebiges Abweichen (wenn sich auch im Rahmen des aufgezeigten möglichen Spielraumes der Tatsachen- und Rechtsbeurteilung haltend) bei Erstellung des nachfolgenden Bescheides wäre mit dem Wesen der Einrichtung der Auskunft unvereinbar. Diese Wirkung wird durch den Vertrauensgrundsatz, der durch die Auskunft begründet wird, entscheidend verstärkt. - Allfällige Unverbindlichkeits-Vorbehalte vermögen diese Wirkung nicht zu beeinträchtigen.