In der Fachliteratur werden immer wieder Zweifel an der Richtlinienkonformität der Getränkesteuer vorgebracht1)). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine diesbezüglichen Bedenken dem EuGH im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV mitgeteilt2)). Im nachfolgenden Beitrag wird die Frage diskutiert, welche innerstaatliche Rechtsmittelinstrumente zur Verfügung stehen, um eine Rückerstattung von bereits entrichteten Getränkesteuerbeträgen ab EU-Beitritt zu erlangen. Die verfahrensrechtlichen Aspekte werden anhand der gesetzlichen Ausgangslage in Wien erläutert.