Im Beitrag wird das Erkenntnis des VwGH vom 23. 3. 1998, 97/17/0306, besprochen, wonach entgegen der Auslegung der Finanzverwaltung der Nettoproduktionswert für das „Rumpf“-Kalenderjahr 1996 nur aus den Umsätzen der Monate Juni bis Dezember 1996 zu errechnen ist.