Mit dem Urteil des EuGH vom 16. 10. 1997, Rs C-258/95 , Fillibeck, ist die bisherige Verwaltungspraxis, nach welcher nahezu alle Sachbezüge als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch behandelt wurden, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Besteuerung nach Maßgabe des Eigenverbrauches ist in Betracht zu ziehen. Bei Dienstnehmerwohnungen könne hingegen nach Auffassung der Autoren mit einer großzügigen Verwaltungspraxis gerechnet werden.