Aufgrund des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 soll der Unternehmer, der im Ausland Leistungen in Anspruch nimmt, für die er im Ausland den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann und in Österreich der Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre, gleichfalls mit österreichischer Umsatzsteuer belastet werden. Nach Auffassung des Autors stößt dieser „eigenwillige Eigenverbrauchstatbestand“ in zweierlei Hinsicht an die Grenzen der Vollziehbarkeit.