Besondere Probleme werfe § 28 Abs 7 EStG im Zusammenwirken mit den Übergangsvorschriften des StruktAnpG 1996 auf, weil danach die Verrechnung von Mietzinsrücklagen mit Herstellungskosten für die Ermittlung der besonderen Einkünfte einer Fünfzehntelabsetzung gleichzuhalten ist. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieser Gleichstellung.