Nach Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom 17. 9. 1997, 95/13/0245, sind Klubbeiträge und sonstige Beiträge an die Partei auch dann abzugsfähig, wenn die Beiträge für parteifremde Zwecke verwendet oder sogar veruntreut worden sind. Das Ergebnis könnte nach Auffassung des Autors gleichheitswidrig sein.