EStG: § 16 Abs 1 , § 26 Z 7
- Werden bestehende Ansprüche gekürzt und in der Folge in Form von Beiträgen an Pensionskassen wieder abgegolten, stellen derartige Beiträge keine Arbeitgeberbeiträge dar, sondern sind als Arbeitnehmerbeiträge zu qualifizieren.