Dr. Otto Sarnthein, FLD für TirolÖStZ 1997, 206 Heft 9 v. 1.5.1997
Eine Schätzung nach § 184 BAO hat in erster Linie nach der gesetzlich vorgesehenen Gewinnermittlungsart (vgl § 124, § 125 BAO) oder - insbesondere bei Teilschätzungen - nach der vom Stpfl zulässigerweise gewählten Gewinnermittlungsart zu erfolgen.