Mit dem AbgÄG 1996 (BGBl 1996/797) hat der Steuergesetzgeber in § 6 Z 13 EStG ein steuerliches Zuschreibungsgebot für im Anlagevermögen befindliche Anteile an Körperschaften festgelegt. Diese Bestimmung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Veranlasst wurde diese Bestimmung dadurch, dass in § 208 Abs 2 HGB idF EU-GesRÄG eine Ausnahme von der an sich handelsrechtlich gebotenen Wertaufholung in jenen Fällen gemacht wurde, in welchen die handelsrechtliche Zuschreibung zu einer steuerlichen Ergebniserhöhung führt. Im Folgenden sollen nun der Anwendungsbereich des § 6 Z 13 EStG und dessen Auswirkungen auf die Praxis behandelt werden.