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Schätzungsberechtigung bei mangelhafter Kassabuchführung

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 130 Heft 6 v. 15.3.1997

BAO: § 131 Abs 1 Z 2 und § 184

Gemäß § 131 Abs 1 Z 2 BAO idF BGBl 1989/660 soll der Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festhalten. Eine solche Grundlagensicherung kann beispielsweise mittels Paragondurchschriften, Registrierkassenkontrollstreifen, einer „Stricherlliste“ oder auch unmittelbar durch Eintragen jedes einzelnen Geschäftsfalles in die Bücher oder Aufzeichnungen erfolgen. Wenn die Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln erfasst, sondern durch „Kassasturz“ bzw durch Rückrechnung aus dem End- und Anfangsbestand ermittelt werden, dann benötigt auch der Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein (vollständiges) Kassabuch mit Bestandsverrechnung. Diesfalls hat er täglich den End- und Anfangsbestand, die Barausgänge und die nicht erfolgswirksamen Bareingänge zu erfassen. Erfolgt die Ermittlung der Tageslosungen bei einem Imbissstand in der Weise, dass „bei Betriebsschluss der Gesamteingang gezählt und in ein Buch eingetragen“ wird, und liegen darüber hinaus keine weiteren Aufzeichnungen vor, dann kann nicht von einer ordnungsmäßigen Kassabuchführung gesprochen werden. Dies umso mehr, wenn das Ergebnis dieser Zählung auf 10 S abgerundet wird. Die Verbuchung von Tageslosungen in runden Summen stellt unabhängig davon, aus welchem Grund eine den Tatsachen entsprechende Feststellung des Kassenstandes unterblieben ist, einen materiellen Buchführungsmangel dar, der zur Schätzung berechtigt.

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