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Weitergeltung des Erlasses GZ 09 4501/4-IV/9/95 (AÖF 1995/87)

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 127 Heft 6 v. 15.3.1997

UStG 1994: § 7 Abs 3

Die Ausführungen im Erlass vom 7. Februar 1995, GZ 09 4501/4-IV/9/95, AÖF 1995/87, zu § 7 Abs 3 UStG 1994 betreffend Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels haben durch die Umsatzsteuer-Novelle BGBl 1996/756 keine Änderung erfahren. Diese Ausführungen gelten daher auch für Lieferungen nach dem 31. Dezember 1996 unverändert weiter.

BMF , 14.02.1997

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