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Ein Industrieberater übt keine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit aus

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 107 Heft 5 v. 1.3.1997

GewStG 1953: § 1 Abs 1 EStG 1988: § 22 Z 1

Der Abgabepflichtige besuchte eine mit Matura abgeschlossene Bundesgewerbeschule (Höhere Abteilung für Holztechnik) und war sodann im holz- bzw kunststoffverarbeitenden Gewerbe bei verschiedenen Unternehmen als Dienstnehmer (insbesondere als Fertigungsleiter einer Skifirma) beschäftigt. Nach Ablegung der Konzessionsprüfung und Verleihung der Gewerbeberechtigung für ein „Technisches Büro auf dem Fachgebiet Maschinenbau“ eröffnete er ein Ingenieurbüro, in dessen Rahmen er im Werkvertrag für eine (andere) Skifirma tätig wurde und dabei mit der „Neuplanung einer Skiproduktion mit optimierter Maschinenaufstellung und verbessertem Arbeitsablauf“ betraut war. Die schulische Ausbildung an einer Bundesgewerbeschule (Fachrichtung „Höhere Abteilung für Holztechnik“), bei der das Fach „Maschinenbau“ nur als Teilgebiet und untergeordnet unterrichtet wurde, kommt der Hochschulausbildung eines Zivilingenieurs bzw Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau nicht in einem herkömmliches Niveau übersteigenden Maß nahe. Auch der Inhalt der vom Abgabepflichtigen mit „Industrieberatung“ bezeichneten Tätigkeit ist nicht geeignet, eine einem Ziviltechniker unmittelbar ähnliche Tätigkeit anzunehmen. Die laufende und unmittelbare Mitwirkung an der Erzeugung der für den Markt bestimmten Produkte gehört nicht zu den Berechtigungen, die den Ziviltechnikern vorbehalten sind. Gerade bei Erzeugungsbetrieben ist der unmittelbare Produktionsprozess, zu dem auch die Auswahl (Planung) geeigneter Produkte, deren Qualitätsbestimmung sowie die Festlegung des Produktionsvolumens gehören, Kernstück der gewerblichen Tätigkeit, die ihrerseits sowohl technische als auch kaufmännische Aufgaben umfasst und in aller Regel vom Produzenten selbst bzw von seinen Angestellten ausgeübt wird. Die laufende Planung, Steuerung und Überwachung des Produktionsprozesses eines Erzeugungsbetriebes wird auch dann nicht zu einer Tätigkeit, die dem Berufsbild eines Ziviltechnikers entspricht, wenn sie ausnahmsweise im Rahmen eines Werkvertrages durch einen Industrieberater ausgeübt wird.

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