Der Autor befasst sich im Beitrag mit der Frage, wie die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 27. 6. 1996, Rs 234/94 , zu verstehen sind. Insbesondere klärt der Autor, ob die Aussagen des Urteils auch dann anwendbar sind, wenn die im Ausgangsverfahren vorhandenen Voraussetzungen zum Teil oder zur Gänze nicht gegeben sind. Weiters zeigt er Gestaltungsmöglichkeiten auf, wie das bis dato aufgrund des BGH-Urteiles vom 3. 11. 1975, BGHZ 65, 230, geübte Wahlrecht faktisch weiterhin aufrechterhalten werden kann.