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Der verhängnisvolle Bescheidadressat!

Mag. Dieter Fröhlich, FLD für Wien, NÖ und BgldÖStZ 1997, 44 Heft 3 v. 1.2.1997

Bei Tod des Abgabepflichtigen (§ 19 Abs 1 BAO) oder Beendigung einer Personengesellschaft (§ 19 Abs 2 BAO) kommt es zur Rechtsnachfolge in die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers. Verfahrensrechtlich führt die Rechtsnachfolge zum Wechsel des Steuerrechtssubjektes und damit zur Änderung des Bescheidadressaten.

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