1. Wesen und steuerliche Behandlung des Fruchtgenussrechts an Mitunternehmeranteilen
1.1. Die Behandlung des Fruchtnießers
Unter dem Fruchtgenussrecht versteht man gemäß der allgemeinen Definition § 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu genießen, wobei unter fremder Sache neben körperlichen Gegenständen auch Rechte, und damit insbesondere auch Gesellschaftsrechte, zu verstehen sind1).