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Grenztierärztliche Beschau

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 411 Heft 18 v. 15.9.1997

UStG 1994: § 5 Abs 4 Z 3 , § 6 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa

Gem § 6 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa UStG 1994 sind andere sonstige Leistungen steuerfrei, wenn sich die Leistungen auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind. § 5 Abs 4 Z 3 UStG 1994 idF BGBl 1996/756 zählt die Nebenkosten nunmehr demonstrativ auf. Es ergibt sich daher aus dieser Vorschrift, dass ab 1997 auch auf den eingeführten Gegenstand entfallende Nebenkosten, die im § 5 Abs 4 Z 3 UStG 1994 nicht taxativ aufgezählt sind, wie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen, für die Einfuhr und den Weitertransport bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unerlässlichen veterinärrechtlichen Beschau, zwingend in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einzubeziehen sind.

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