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Zeitlich begrenzte und unbegrenzte Beteiligungen

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 410 Heft 18 v. 15.9.1997

LVO: § 4

Stellt die Betätigung einer Gesellschaft (Gemeinschaft) eine Einkunftsquelle dar, so ist hinsichtlich der einzelnen Gesellschafter zunächst zu beurteilen, ob deren Beteiligung zeitlich begrenzt oder unbegrenzt besteht. Bei zeitlich unbegrenzter Beteiligung ist nur dann nicht von einer Einkunftsquelle auszugehen, wenn aufgrund besonderer Aufwendungen oder Vergütungen eine mangelnde Ertragsfähigkeit vorliegt.

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