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Replik von Dr. Thomas Neuber

ÖStZ 1997, 400 Heft 18 v. 15.9.1997

Meinungsverschiedenheit besteht drüber, ob infolge der mit 1. 1. 1994 eingetretenen Endbesteuerung, insb bei Kapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften, auch infolge des Abzugsverbotes in § 20 Abs 2 EStG 1988, ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum angenommen werden kann. Lt Atzmüller müsste auch bei geänderter Rechtslage - zumal vom Stpfl nicht verursacht - die Prognoserechnung (quasi fiktiv) weitergedacht werden. An anderer Stelle kommt aber auch Atzmüller zum Ergebnis, dass in Bezug auf die ab 1994 geltende Endbesteuerung bei Dividenden und des Abzugsverbotes gem § 20 Abs 2 freilich ein abgeschlossener Beurteilungszeitraum, der mit 1993 endet, vorliegt1)1) 1) Nichts anderes habe ich ua in meinem Aufsatz Liebhaberei bei Einkünften aus Kapitalvermögen, ÖStZ 1997, 253 unten rechts, zum Ausdruck gebracht.. Zur Untermauerung seines Standpunktes zitiertAtzmüller ua das VwGH-Erkenntnis vom 3. 7. 1996, 93/13/0171, ÖStZB 1996, 397. Dieser verstärkte Senat hat zwar bahnbrechende Aussagen zur Liebhaberei getroffen, jedoch keine konkreten Auffassungen vertreten, wie Liebhaberei bei geänderter Rechtslage zu beurteilen sein wird.

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