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Umsatzsteuerliche Folgen der Schadensbehebung an Leasingfahrzeugen

Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, LinzÖStZ 1997, 345 Heft 16 v. 15.8.1997

I. Problemstellung

Ein Leasingnehmer nutzt auf Grundlage eines Leasingvertrages, der umsatzsteuerlich als Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren ist, ein Kfz. Dieses Kfz wird beschädigt, wobei je nach Sachlage die Beschädigung durch den Leasingnehmer oder einen Dritten verschuldet worden ist. In weiterer Folge wird durch den Leasinggeber oder durch den Leasingnehmer einem Reparaturunternehmen der Auftrag zur Schadensbehebung gegeben1)1)Nicht behandelt wird in der Folge der Totalschaden und die in solchen Fällen vorgesehenen vertraglichen Regelungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Zu den zivilrechtlichen Folgen bei Zerstörung von Leasingfahrzeugen vgl Fischer-Czermak, ZVR 1997, 38 ff.. Die Rechnung aus der Reparaturleistung wird von einer Kfz-Versicherung (entweder der Haftpflicht des Schädigers oder der Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers) abgedeckt2)2)Häufig wird der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risken zu versichern. Versicherter ist der Leasinggeber. - Vgl dazu Fischer-Czermak, ZVR 1997, 39..

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