Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG idF StruktAnpG muss eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung im Sinne von § 10 KStG grundsätzlich über sieben Jahre gleichmäßig verteilt werden. Im Beitrag wird die Vorgangsweise der Teilwertabschreibung anhand von Beispielen dargelegt.