BAO: § 108 Abs 4 , § 250 , § 275 , 279
Gem § 275 iVm § 279 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern es nicht schon die Abgabenbehörde erster Instanz getan hat, bei einer Berufung, die nicht den im § 250 Abs 1 oder Abs 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.