UStG 1972: § 4 Abs 1 , § 19 Abs 2
Mit Vertrag vom November 1991 räumte die Bw einer Gemeinde die Dienstbarkeit des Mitbenützungsrechtes am Erdgeschoß eines Hotel- und Restaurantgebäudes um ein Entgelt von 100.000 S ein. Im Dezember 1991 verpflichtete sich die Gemeinde, zur Ermöglichung der Renovierung und Restaurierung des gegenständlichen Gebäudes einen einmaligen Zuschuss von 2,9 Mio S an die Bw zu bezahlen. In der Vereinbarung bekundete die Gemeinde größtes Interesse an der ganzjährigen Aufrechterhaltung des Hotel- und Restaurantbetriebes. Bereits im Jänner 1991 war ein Vertrag über die Dienstbarkeit des Mitbenützungsrechtes am Kellergeschoß desselben Gebäudes gegen ein Entgelt von 3 Mio S abgeschlossen, in der Folge aber wieder aufgehoben worden.