EStG: § 2 Abs 3 , UStG: § 2 Abs 5
Grundsätzlich ist auch bei einer Betätigung als (gewerblicher) Erfinder zu untersuchen, ob ein Totalgewinn angestrebt wird. Bei einer solchen Beurteilung sind jedoch die Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse zu berücksichtigen. Während nämlich bei anderen betrieblichen Betätigungen in der Regel nach einer gewissen Anlaufzeit erkennbar ist, ob der Betrieb auf Dauer gesehen mit Gewinn arbeiten kann, lässt sich eine solche Prognose bei einer Erfindertätigkeit im Allgemeinen nicht aufstellen. Der finanzielle Erfolg einer Erfindertätigkeit ist vielmehr ungewiss. Es lässt sich nur selten voraussagen, ob eine Nutzbarmachung durch Lizenzvergabe jemals eintritt. Diese Eigenheiten der Erfindertätigkeit dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erfinder mit Gewinnerzielungsabsichten tätig wird, nicht außer Acht gelassen werden (BFH vom 14. 3. 1995, IVR 8/84; RdW 1985, 327).