Gemäß § 24 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter bei Beendigung seiner Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen ein Ausgleich für entgangene zukünftige Provisionen. Hierbei erhebt sich die Frage, ob dieser Ausgleichsanspruch steuerlich rückstellungsfähig ist, bzw ob das HVertrG 1993 diesbezüglich eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage mit sich gebracht hat. Die Autorin stellt Rechtslage, bisherige Verwaltungspraxis und Judikatur dar.