BAO: § 167 Abs 2
Erklärt der BW die Herkunft der Mittel für getätigte Bareinlagen von 974.000 S mit Spielgewinnen im Casino, so hat er für diese, nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Behauptung einen eindeutigen Beweis zu erbringen (VwGH 14. 6. 1989, 85/13/0206). Die Vorlage von Eintrittskarten zu ausländischen Casinos und von Taschenkalendern, in denen für bestimmte Tage verschiedene (abwechselnd positive und negative) Beträge eingetragen sind, ist nicht geeignet., die behaupteten Spielgewinne zu beweisen. Der Einwand des Bw, es sei ihm unmöglich, andere Beweise zu erbringen, geht ins Leere, da ein allfälliger Beweisnotstand zu seinen Lasten geht (VwGH 5. 10. 1982, 82/14/0027, 0068).