Viel wurde schon über das Autobahnpickerl in den Zeitungen geschrieben. Die Frage, warum die Maut1)) auf Autobahnen und Schnellstraßen2) ) einer Umsatzsteuer unterliegt, wurde noch nicht aufgeworfen. Nachdem Parallelen mit den landesgesetzlichen Parkometerabgaben auffallen und der Rechnungsaussteller3) ) in der Rechnung4) ) selbst von einer Gebühr spricht, soll dieser Rechtsbereich einer klarstellenden Betrachtung unterzogen werden.