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Autobahngebühr und Umsatzsteuer

Mag. Dieter Fröhlich, FLD für Wien, NÖ und BgldÖStZ 1997, 213 Heft 10 v. 15.5.1997

Viel wurde schon über das Autobahnpickerl in den Zeitungen geschrieben. Die Frage, warum die Maut1)1)Der Artikel behandelt die seit 1. 1. 1997 geltende zeitabhängige Maut nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG, BGBl 1996/201 idF 1996/656. Dieses Gesetz regelt bereits die künftig an Stelle der zeitabhängigen Maut tretende fahrleistungsabhängige Maut. Die Ausführungen werden im Allgemeinen auch für diese Art der Maut(bemessung) Gültigkeit haben. ) auf Autobahnen und Schnellstraßen2)2)Die betroffenen Bundesstraßen sind ausdrücklich in der MautstreckenVO (BGBl 1996/615) aufgezählt. ) einer Umsatzsteuer unterliegt, wurde noch nicht aufgeworfen. Nachdem Parallelen mit den landesgesetzlichen Parkometerabgaben auffallen und der Rechnungsaussteller3)3)Die Republik Österreich vertreten durch die Österreichische Mauterrichtungs GmbH iSd Erlasses der Rechnungslegung durch Vermittler (AÖF 1996/161). ) in der Rechnung4)4)Mit „Bescheinigung für den Vorsteuerabzug“ übertitelt. Die Gefahr, dass dieser Hinweis als Aufforderung zum allgemeinen Vorsteuerabzug missverstanden wird, dürfte dieser Bezeichnung immanent sein. ) selbst von einer Gebühr spricht, soll dieser Rechtsbereich einer klarstellenden Betrachtung unterzogen werden.

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