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Amtswegige Ermittlungspflicht der Rechtsmittelbehörde

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 62 Heft 3 v. 1.2.1996

FinStrG: § 115 und § 157

Gemäß § 157 erster Satz FinStrG ist auf das Rechtsmittelverfahren unter anderem auch die Bestimmung des § 115 FinStrG sinngemäß anzuwenden, nach welcher die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie dem Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben hat, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen ist, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden muss; eine das angefochtene Erkenntnis (den angefochtenen Bescheid) bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf demnach im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Nichts anderes gilt für das Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid; auch in einem solchen Fall ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, die Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen (Wegfall eines zunächst als ausreichend anzusehenden Verdachtes) Bedacht zu nehmen.

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