In der Erörterung legen die Autoren dar, dass der in der Praxis in Anlehnung an die Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften vorgenommenen Darstellung des Eigenkapitals bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften lediglich formeller Charakter zukommt. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs 12 EStG 1988 idF StrukturanpassungsG 1996 sei insoweit verfassungskonform, als sie zu keiner Mehrfachbesteuerung führe.