BAO: § 239
Abgabenguthaben sind, soweit sie nicht mit Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurden, nach Maßgabe des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Daraus folgt, dass Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden dürfen, wobei die Zustimmung auch von einem mit ordnungsmäßiger Geldvollmacht ausgestatteten Vertreter des Verfügungsberechtigten erteilt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen dieses Gebot verstößt, den unzulässigen Umbuchungsvorgang (von Amts wegen) wiederum rückgängig machen könnte. Mit der Rückgängigmachung würde sie nämlich neuerlich gegen dasselbe Gebot verstoßen: Sie würde die Rückbuchung (= Umbuchung) ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen. (Im Beschwerdefall blieb offen, wie der rechtmäßige Zustand herbeizuführen wäre: Im Zivilrechtsweg als Schadenersatzanspruch gegen die die Umbuchung zu Unrecht veranlassende Person oder im Wege der Amtshaftung.)