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Steuerpflicht bei einem Verkauf von Aktien vor Erteilung der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 510 Heft 21 v. 1.11.1996

KVG: § 18 (Börsenumsatzsteuer)

Rechtsgeschäfte, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, sind als aufschiebend bedingt anzusehen. Das Wesen aufschiebend bedingter Rechtsgeschäfte liegt darin, dass zwar die Vollwirkungen des Geschäftes erst mit Bedingungseintritt effektuiert werden, dass aber bereits mit dem Vertragsabschluss eine Reihe von so genannten Vorwirkungen begründet wird, aus denen sich vor allem eine Bindung der Vertragsparteien und die Pflicht ergibt, alles zu unterlassen, was den Bedingungseintritt vereiteln könnte, und alles zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen. Für den Bereich der Börsenumsatzsteuer ist zu beachten, dass § 18 Abs 1 Z 3 KVG unter anderem ganz generell bedingte Anschaffungsgeschäfte den vollwirksamen Anschaffungsgeschäften gleichstellt. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch aufschiebend bedingte Anschaffungsgeschäfte die Steuerpflicht auslösen und dass die Steuer selbst dann nicht erstattet wird, wenn die aufschiebende Bedingung nicht eintritt.

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