EStG 1988: § 68
Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgelt. Weil der Arbeitnehmer im Urlaub die durch § 68 steuerlich begünstigten Leistungen nicht erbringt, ist die in dieser Gesetzesstelle normierte Steuerbefreiung für bestimmte Zulagen nicht anwendbar, soweit es sich dabei um Bestandteile des Urlaubsentgeltes handelt, zumal sich die Ausnahmebestimmungen des § 68 Abs 7 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken. Auch das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen zeitigt kein anderes Ergebnis. Die Differenzierung zwischen Urlaubsentgelt einerseits und Zahlungen an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates, an Personalvertreter und an Arbeitnehmer im Krankheitsfall andererseits begegnet unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit der Regelung deswegen keinen Bedenken, weil nur das Urlaubsentgelt für einen Zeitraum gewährt wird, welcher der allgemeinen Erholung des Arbeitnehmers gewidmet ist.