EStG 1988: § 16 Abs 2
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH rückwirkend auf Teile seiner Geschäftsführerbezüge, um einen Beitrag zur Sanierung der Not leidenden GmbH zu leisten, so erhebt sich die Frage, ob die rückgezahlten Bezüge als rückgezahlter Arbeitslohn Werbungskosten darstellen, oder ob es sich dabei um Einlagen des Gesellschafters handelt. Der Gerichtshof hält die zweite rechtliche Beurteilung für zutreffend, weil es in erster Linie Sache des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft ist, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern, und erst in weiterer Folge dadurch Geschäftsführerbezüge gesichert werden.