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Ersatz von Barauslagen einer Auskunftsperson (Kreditunternehmen)

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 444 Heft 18 v. 15.9.1996

FinStrG: § 108

Der inhaltlich dem § 108 FinStrG entsprechende, sinngemäß auch auf Auskunftspersonen anzuwendende § 176 Abs 1 BAO sah in seiner Stammfassung den Ersatz notwendiger Barauslagen an Zeugen nicht vor. Ein solcher Ersatzanspruch wurde erst durch die Novelle BGBl 1980/151, begründet. Damit wurde der für die Gewährung von Zeugengebühren ganz allgemein bestehende Grundsatz, dass materielle Nachteile von ihrer Zeugenpflicht nachkommenden Zeugen vermieden werden sollen, konsequenter als zuvor verwirklicht. Für Zeiträume ab der erwähnten Novellierung stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber - anders als in gerichtlichen Verfahren und in Abgabenverfahren - den Ersatz notwendiger Barauslagen an Zeugen und Auskunftspersonen in Finanzstrafverfahren nicht vorsehen wollte oder ob eine entsprechende Regelung nur versehentlich unterblieben ist. Bei der Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten fällt ins Gewicht, dass materienspezifische sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung nicht erkennbar sind. Hingegen bestünde nicht nur ein Wertungswiderspruch zu Abgabenverfahren und zu gerichtlichen Verfahren, wenn Zeugen und Auskunftspersonen der Ersatz nennenswerter notwendiger Barauslagen in Finanzstrafverfahren nicht zuzubilligen wäre, sondern insofern auch ein Bruch in der Ordnungsstruktur des FinStrG selbst, als nur für bestimmte, nicht aber für alle notwendigen Barauslagen von Zeugen und Auskunftspersonen in Finanzstrafverfahren ein Ersatz vorgesehen wäre, was auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatzes bedeutsam erscheint. Es ist daher auch davon auszugehen, dass eine der Novellierung der BAO entsprechende Ergänzung des § 108 FinStrG nur versehentlich unterblieben ist, was eine entsprechende Schließung dieser echten Gesetzeslücke erforderlich macht. Auch im Finanzstrafverfahren sind daher notwendige Barauslagen von Auskunftspersonen zu ersetzen. Im Falle einer Bestrafung hat der Bestrafte diese Kosten gemäß § 185 Abs 1 lit b FinStrG als der Finanzstrafbehörde für in dieser Gesetzesstelle angeführte Zwecke erwachsene Barauslagen zu ersetzen.

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