FinStrG: § 89 Abs 3
Ein Bescheid betreffend die Beschlagnahme von Beweisgegenständen erfordert schon im Hinblick auf seinen (bloß) beweissichernden Zweck keine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Urkunden und deren Beweiskraft. Es genügt vielmehr, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel „in Betracht kommen“, das heißt, dass sie möglicherweise der Beweisführung dienen können. Es genügt daher ein dem ersten Anschein nach gegebener Konnex zwischen dem Tatverdacht und dem beschlagnahmten Beweisgegenstand. Dabei hat eine Auseinandersetzung mit der Berechtigung des Tatverdachtes zu unterbleiben; diesbezügliche Feststellungen sind in einem Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu treffen.