Die aus dem deutschen Bereich übernommene Vereinfachungsrichtlinie, dass ein ausländischer Lieferant freiwillig in Österreich eine Erwerbsbesteuerung vornimmt und in der Folge mit österreichischer MWSt an eine Vielzahl von Abnehmern weiterliefert, dürfte nach Auffassung des Autors in der Praxis wegen der wechselseitigen Haftungen von Lieferer und Abnehmer unbrauchbar sein. Eine zweckentsprechende Korrektur könnte im Hinblick auf das bereits im Frühjahr 1993 erfolgte Einvernehmen der damaligen EU-Staaten angebracht sein.