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Abrechnungsbescheid

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 398 Heft 15 und 16 v. 1.8.1996

BAO: § 216

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabenfestsetzung - hinsichtlich derer der Rechtsschutz durch deren Bekämpfbarkeit gewährleistet ist - im Abrechnungsbescheidverfahren nicht mehr geprüft werden. Dieses Verfahren hat sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Abgabenfestsetzungen und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, somit wirksam gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist. Hingegen wird durch das Abrechnungsbescheidverfahren eine bescheidmäßig erfolgte Abgabenfestsetzung nicht berührt; dies auch dann nicht, wenn die Festsetzung zu Unrecht erfolgt ist oder der die Abgaben festsetzende Bescheid zu Unrecht besteht. Die Abgabenbehörde kann sich im Abrechnungsbescheid hinsichtlich bescheidmäßig festgesetzter Abgaben nur auf rechtswirksame Bescheide stützen, ohne dabei das rechtmäßige Zustandekommen oder das rechtmäßige Bestehen dieser Bescheide überprüfen zu dürfen. (Im Beschwerdefall waren Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO ersatzlos aufgehoben worden, während die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide entgegen der Bestimmung des § 295 BAO aufrecht blieben; der Versuch, diesen rechtswidrigen Zustand durch ein Abrechnungsbescheidverfahren zu beenden, blieb erfolglos. Erfolgreich wäre wohl nur ein auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Antrag gewesen.)

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