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Zur Besteuerung von Agrargemeinschaften

Mag. Gottfried Sulz, Tuula NidetzkyÖStZ 1996, 389 Heft 15 und 16 v. 1.8.1996

In Österreich sollen derzeit einige tausend Agrargemeinschaften (im Folgenden kurz: AGem) bestehen, die ihren Ursprung häufig im Mittelalter oder in der Servitutsablösung des 19. Jahrhunderts haben 1)1)Vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts 5 , 21, die generell von Realgemeinschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sprechen. Nach Erzählungen meines Großvaters Josef Sulz entstand die Waldgenossenschaft in meinem Heimatort Patzmannsdorf/NÖ als Abgeltung für - über die Bauernbefreiung im Jahre 1848 hinaus - geleistete Frohndienste und das abgelieferte Zehent, da die reale Umsetzung der Befreiung auf dem Land teilweise erst weit nach 1848 erfolgt sein dürfte. ). Sie kommen in zahlreichen Spielarten und unter verschiedensten Bezeichnungen, wie zB Almgenossenschaften, Bauernschaften, Nachbarschaften, Urbialgemeinden 2)2)Vgl Mayer, O., Die Körperschaftsteuer 4 , Prugg Verlag, 45. ), Realgenossenschaften 3)3)Vgl Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts 2 , 268; Mayer, aaO, 45. ), Realgemeinden 4)4) Vgl Kastner/Doralt/Nowotny, aaO, 21, weiters § 4 Abs 1 Z 5 (d) KStG 1934 gültig in Österreich von 1938 bis 1966; vgl auch Bauer/Quantschnigg, KStG 1966, Einleitung, 8. Lieferung, 1 ff. ), Wald- bzw Forstgenossenschaften 5)5) Vgl § 4 Abs 1 Z 5 (d) KStG 1934 aaO. ) oder Weidegenossenschaften vor. Bei diesen AGem handelt es sich aber nicht um die gesondert geregelten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sondern um Personengemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 6)6) BGBl 1951/103 idgF. ). Weiters sind von den Regelungen für AGem jene für Gemeinschaften zu unterscheiden, die lediglich die Servitutenregulierung, zB zur Wald- und Weidenutzung, vornehmen 7)7) Vgl Walter/Mayer, aaO, 267, insbesondere 276. ).

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