§ 471 StPO (§§ 83, 286 Abs 2, 294 Abs 5 StPO)
Bei der Durchführung des GT über eine Berufung gegen das U eines BG gilt nach § 471 StPO - unabhängig vom Gegenstand der Berufung - § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO, nicht aber § 286 Abs 2 StPO. Der nicht verhaftete Angekl ist daher - gegebenenfalls zusätzlich zu einem Verteidiger, mangels Erzwingbarkeit seiner Anwesenheit jedoch ohne das Erfordernis eines Zustellnachweises - vorzuladen.