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Anwesenheit des Angekl im GT zur Verhandlung über eine Berufung

RechtsprechungJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/33ÖJZ 2024, 119 Heft 2 v. 24.1.2024

§ 471 StPO (§§ 83, 286 Abs 2, 294 Abs 5 StPO)

Bei der Durchführung des GT über eine Berufung gegen das U eines BG gilt nach § 471 StPO - unabhängig vom Gegenstand der Berufung - § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO, nicht aber § 286 Abs 2 StPO. Der nicht verhaftete Angekl ist daher - gegebenenfalls zusätzlich zu einem Verteidiger, mangels Erzwingbarkeit seiner Anwesenheit jedoch ohne das Erfordernis eines Zustellnachweises - vorzuladen.

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