Art 2.2.1 ABHE 2017
"Unmittelbare Einwirkung" eines Sturms ist es zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, insb wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefergelegene Fläche heruntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden.