Nachdem der VfGH entschieden hat, dass die Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) von Mobiltelefonen (mobilen Datenträgern) in Strafverfahren ohne eine vorhergehende richterliche Bewilligung verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Datenschutzgesetz und das Recht auf Privatleben verstößt, und aufgrund dieses Erkenntnisses das Außerkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen der StPO (§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 StPO) mit 1.