§ 333 ASVG
Ein Unfall eines Schülers, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet, ist ein "Arbeitsunfall" iS der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher kommt das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zur Anwendung.